Der Verband

Zweck des Verbandes

Die Hauptaufgabe des Brunnenmeisterverbandes ist es die Mitglieder durch Aus- und Weiterbildung sowie durch fachtechnische Informationen zu fördern und ihre Stellung in allen Belangen der Wasserversorgung zu stärken.
 
 

Aktivitäten des Verbandes

  • Jahresversammlung (GV)
  • Fachausflug (FA) oder Brunnenmeisterreise (BR)
  • Herbst-Tagung (HT) oder Fachtagung (FT)
  • Förderung der Fachausbildung und Austausch der Erfahrung durch Vorträge und Exkursionen etc.
  • Wahrung der gemeinsamen Berufsinteressen und Pflege der freundschaftlichen und kollegialen Beziehungen unter den Mitgliedern.

 
 

Geographische Abdeckung

Zum Verbandsgebiet gehören die Städte und Gemeinden des Kanton Basellandschaft sowie folgende weitere Gemeinden:

gemeindebezirke-vermerk

Hier finden sie die detaillierte Liste der Mitgliedsgemeinden
 
 

Statuten

1. Name, Sitz und Zweck des Verbandes

1.1 Unter dem Namen Brunnenmeisterverband von Baselland und Umgebung
besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 – 79 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches.
Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.

1.2 Im Verband sind die Brunnenmeister, wie auch weitere, für den Betrieb
von Wasserversorgungen tätige Personen aus dem Baselland sowie
der Umgebung zusammengeschlossen.

1.3 Der Sitz des Verbandes ist der Wohnsitz des jeweil igen Präsidenten.

1.4 Der Verband ist parteipolitisch und konfessionell neutral und hat keine
sozialpartnerschaftlichen Funktionen.

1.5 Der Verband hat den Zweck, die Mitglieder durch Aus- und Weiterbildung
und durch fachtechnische Informationen zu fördern und ihre Stellung
in Belangen der Wasserversorgung zu stärken.

1.6 Die Aktivitäten des Verbandes sind:
• Jahresversammlungen (GV)
• Herbst-Tagung (HT)
• Förderung der Fachausbildung und Austausch der Erfahrung durch
Vorträge und Exkursionen etc.
• Wahrung der gemeinsamen Berufsinteressen und Pflege der
freundschaftlichen und kollegialen Beziehungen unter den Mitgliedern.
2. Mitgliedschaft

Der Verband besteht aus:

2.1 Aktivmitglieder

2.1.1 ·Einzelmitglieder können werden:
• Brunnenmeister/in
• Brunnenmeister/in mit eidg. Fachausweis
• Einzelpersonen, welche für Wasserversorgungen tätig sind.

2.1.2 Kollektivmitglieder können werden:
Wasserversorgungsunternehmen und Betriebe die im Rohrleitungs- und
Anlagebau für Wasserversorgungen tätig sind.

2.2 Passivmitglieder können natürliche und juristische Personen werden,
welche sich für das Wasserversorgungsfach interessieren und die Bestrebungen
des Verbandes unterstützen, namentlich Lieferanten und Dienstleistungserbringer.

2.3 Die Aufnahme von Aktiv- und Passivmitgliedern erfolgt nach schriftlichem
Beitrittsgesuch an den Sekretär auf Antrag des Vorstandes, über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit dreiviertel Mehrheit.

2.4 Altmitglieder
Personen, welche sich aktiv am Verbandsleben beteiligt haben, können
beim Austritt aus der Berufstätigkeit auf schriftlichen Antrag an den Sekretär
durch Vorstandsbeschluss Altmitglied werden.

2.5 Ehrenmitglieder
Personen, die sich in besonderer Weise um den Verband verdient gemacht
haben, können von der Generalversammlung auf Antrag des
Vorstandes zu Ehrenmitglieder ernannt werden.
3. Erlöschen der Mitgliedschaft

3.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss eines
Mitglieds sowie durch den Tod einer natürlichen Person bzw. durch die
Auflösung einer juristischen Person.

3.2 Der Austritt kann nur auf Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung
einer dreimonatigen Kündigungsfrist mit eingeschriebenem Brief an den
Sekretär erfolgen.

3.3 Der Vorstand kann Mitglieder ausschliessen, die ihre finanziellen Verpflichtungen
nicht erfüllen oder den Verbandsinteressen zuwider handeln.
Der Ausschluss kann vom Vorstand mit dreiviertel Mehrheit beschlossen
werden.
4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1 Stimmrecht

4.1.1 Aktiv- Ehren- und Altmitglieder haben eine Stimme.

4.1.2 Die Passivmitglieder sind nicht stimmberechtigt, können jedoch mit
beratender Stimme an der Generalversammlung teilnehmen.

4.1.3 Das Stimmrecht ist nicht an andere Mitglieder übertragbar.

4.2 Übrige Rechte und Pflichten

4.2.1 Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Statuten einzuhalten und den
Beschlüssen nachzukommen.

4.2.2 Aktiv-, Alt-, Passivmitglieder und Kollektivmitglieder bezahlen einen
Jahresbeitrag, dessen Höhe die Generalversammlung festlegt.

4.2.3 Ehrenmitglieder bezahlen keinen Beitrag.

4.2.4 Mitglieder des Vorstandes werden vom Beitrag befreit.

4.2.5 Jedes Mitglied hat das Recht, zuhanden der Generalversammlung
Anträge zustellen. Solche sind mindestens 14 Tage vor der Durchführung
der Generalversammlung schriftlich beim Präsidenten einzureichen.
5. Organisation und Verwaltung

5.1 Die Organe des Verbandes sind die Generalversammlung, der Vorstand
und die Revisionsstelle.

5.2 Generalversammlung (GV)

5.2.1 Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte zur Behandlung:
• Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten
• Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
und der Revisionsstelle
• Wahl des Präsidenten, des Sekretärs und der übrigen Vorstandsmitglieder
• Wahl der Revisionsstelle
• Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes, der Revisionsstelle
und der Mitglieder
• Festlegung der Jahresbeiträge
• Revision der Statuten
• Auflösung des Vereins

5.2.2 Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand jeweils
in der ersten Jahreshälfte einberufen. Ausserordentliche Generalversammlungen
finden auf Beschluss des Vorstandes, auf Begehren eines
Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle
statt. Die Einladung zur Generalversammlung ist jedem Mitglied
mindestens 20 Tage vor der Durchführung unter Bekanntgabe der
Traktanden schriftlich zuzustellen. Anträge zu Handen der GV sind spä-
testens 14 Tage im voraus schriftlich an den Präsidenten zu richten. Bei
ausserordentlichen Generalversammlungen sind die Anträge 1O Tage im
voraus schriftlich an den Präsidenten zu richten.

5.2.3 Abstimmungen und Wahlen werden ordentlicherweise offen durchgeführt.
Ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten kann eine geheime
Abstimmung oder Wahl verlangen.

5.2.4 Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im
zweiten Wahlgang das relative Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.

5.2.5 Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der anwesenden
Stimmberechtigten, mit folgenden Ausnahmen: Eine Statutenänderung
bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
Für den Beschluss über die Auflösung des Verbandes ist die
Anwesenheit von zwei Drittel aller Stimmberechtigten erforderlich; von
den anwesenden Stimmberechtigten mit folgenden Ausnahmen: Eine
Statutenänderung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden
Stimmberechtigten. Für den Beschluss über die Auflösung des
Verbandes ist die Anwesenheit von zwei Drittel aller Stimmberechtigten
erforderlich; von den anwesenden Stimmberechtigten müssen drei Viertel
der Auflösung zustimmen.

5.2.6 Bei Stimmengleichheit entscheidet der Stichentscheid des Vorsitzenden.

5.3 Vorstand

5.3.1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Sekretär, dem
Kassier und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.

5.3.2 Der Präsident, der Sekretär und die andern Vorstandsmitglieder
werden für ein Jahr gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand
selbst. Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt
sich der Vorstand selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten GV
zur Bestätigung vorzulegen.

5.3.3 Wiederwahl in den Vorstand ist möglich.

5.3.4 Mitglieder, die im Dienste eines Passivmitgliedes stehen, können
nicht in den Vorstand gewählt werden.

5.3.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder
anwesend ist. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den
Stichentscheid.

5.3.6 Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes und vollzieht die
Verbandsbeschl üsse.

5.3.7 Der Vorstand vertritt den Verband nach aussen und trifft alle Massnahmen,
die zur Erreichung der Verbandsziele erforderlich sind.

5.3.8 Der Präsident zeichnet für den Verband kollektiv zu zweien mit
einem anderen Vorstandsmitglied.

5.3.9 Der Vorstand kann Kommissionen einsetzen und diesen einzelne
seiner Aufgaben delegieren. Die Kommissionen stehen unter Aufsicht des
Vorstandes .

5.4 Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen Rechnungsrevisor auf die
Dauer von zwei Jahren, sodass die Prüfung der Kasse jeweils von zwei
Rechnungsrevisoren erfolgen kann. Diese haben ihren Befund und allfällige
Anträge schriftlich der Generalversammlung (GV) vorzulegen.

5.5 Finanzen

5.5.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5.5.2 Zur Finanzierung des Verbandes werden Jahresbeiträge erhoben

5.5.3 Die Jahresrechnung wird jährlich durch die Kontrollstelle geprüft.

5.5.4 Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet einzig das Verbandsvermögen;
jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen.
6. Auflösung des Verbandes

6.1 Neben den gesetzlichen Auflösungsgründen kann der Verband jederzeit
durch Beschluss der Generalversammlung aufgelöst werden, sofern
die Vorschriften von Art. 5.2.5 eingehalten sind.

6.2 Im Falle der Auflösung muss aus dem Liquidationsgewinn ein Bildungsfond
zu Gunsten der Brunnenmeister-Ausbildung errichtet werden.
Dieser Fond muss dem schweizerischen Brunnenmeisterverband SBV für
die Brunnenmeister-Ausbildung übergeben werden.
7. Schlussbestimmungen

7.1 Diese Statuten wurden an der Generalversamml ung vom 23. Mai
2008 in Thürnen genehmigt und treten sofort in Kraft.

7.2 Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 23. Mai 1970

Hier geht es zu den Statuten des BVBL.


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